Das Rechtsinstitut des Fruchtgenusses - insb des Vorbehaltsfruchtgenusses - eignet sich ua zur Regelung der Erbfolge unter Lebenden. Der spätere Erblasser hat dabei etwa die Möglichkeit, noch zu Lebzeiten das Vermögen aufzuteilen, ohne auf die daraus erzielten Einkünfte zu verzichten. Aus ertragsteuerlicher Sicht führt diese Ausgestaltung allerdings zum Verlust der AfA, wenn dem Fruchtgenussberechtigten nicht die Stellung des wirtschaftlichen Eigentümers zukommt. Nachdem die Voraussetzungen für die Erlangung des wirtschaftlichen Eigentums durch die höchstgerichtliche Judikatur der vergangenen Jahre verschärft wurden, gewinnt die in der Praxis herangezogene Alternative der Zahlung einer Substanzabgeltung durch den Fruchtgenussberechtigten an den zivilrechtlichen Eigentümer zunehmend an Bedeutung. Damit können auch Fruchtgenussvereinbarungen "saniert" werden, bei denen das wirtschaftliche Eigentum - entgegen der Annahme und Intention der Betroffenen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses - durch die Judikaturänderung nicht dem Fruchtgenussberechtigten, sondern dem zivilrechtlichen Eigentümer zukommt.
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