Steuerrecht

Vorerbschaft oder Fruchtgenuß?

Reinhold Beiser

Bestimmt der Erblasser, daß nach dem Ersteingesetzten (Vorerben) ein anderer, der sogen. Nacherbe, Erbe sein soll (fideikommissarische Substitution)1), so könnte er genauso den Nacherben sofort als Erben einsetzen und dafür dem Vorerben einen Fruchtgenuß einräumen. Denn die Stellung von Vorerben und Fruchtgenußberechtigten deckt sich zivilrechtlich und wirtschaftlich weitgehend.

Login


Passwort vergessen?

Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.

Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.

Extras wie Rechtsnews, Übersichten zu aktuellen Gesetzesvorhaben, EuGH Verfahren, Fristentabellen,…
Newsletter der aktuellen Zeitschriften-Inhaltsverzeichnisse
Der Zugriff auf alle Zeitschriften endet nach 30 Tagen automatisch
Artikel-Nr.
RdW 1984, 217

01.07.1984
Heft 7/1984
Autor/in

Univ.-Prof. i.R. Dr. Reinhold Beiser lehrte am Institut für Unternehmens- und Steuerrecht an der Universität Innsbruck.

Publikationen:
Steuern – Ein systematischer Grundriss (21. Auflage, 2023) sowie weitere Bücher und zahlreiche Artikel in Fach­zeit­schriften.