Steuerrecht

Vorerbschaft oder Fruchtgenuß?

Reinhold Beiser

Bestimmt der Erblasser, daß nach dem Ersteingesetzten (Vorerben) ein anderer, der sogen. Nacherbe, Erbe sein soll (fideikommissarische Substitution)1), so könnte er genauso den Nacherben sofort als Erben einsetzen und dafür dem Vorerben einen Fruchtgenuß einräumen. Denn die Stellung von Vorerben und Fruchtgenußberechtigten deckt sich zivilrechtlich und wirtschaftlich weitgehend.

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Artikel-Nr.
RdW 1984, 217

01.07.1984
Heft 7/1984
Autor/in

Univ.-Prof. Dr. Reinhold Beiser lehrt am Institut für Unternehmens- und Steuerrecht an der Universität Innsbruck.

Publikationen:
Steuern – Ein systematischer Grundriss (21. Auflage, 2023) sowie weitere Bücher und zahlreiche Artikel in Fach­zeit­schriften.