Die Zulassung eines Kraftfahrzeuges als Vorführkraftfahrzeug ist ein nicht steuerbarer Vorgang im Sinne der Normverbrauchsabgabe (§ 1 Z 3 NoVAG). Die Lieferung oder Entnahme eines solchen Fahrzeuges unterliegt jedoch der Normverbrauchsabgabe (§ 1 Z 4 NoVAG). Nach Auffassung der Finanzverwaltung in der Betriebsprüfungspraxis liegt ein steuerbarer Vorgang im Sinne des § 1 Z 4 NoVAG aufgrund einer Entnahme auch dann vor, wenn das Vorführkraftfahrzeug ohne Funktionsänderung vom Umlaufvermögen in das Anlagevermögen überführt wird1). Für die Erfüllung des Entnahmetatbestandes des§ 1 Z 4 NoVAG in Verbindung mit § 12 Abs 2 Z 2 lit b UStG 1994 genügt nach Meinung der Behörde eine Nutzung des Vorführkraftfahrzeuges über einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten. Der folgende Beitrag setzt sich mit dem Begriff „Vorführkraftfahrzeug“ auseinander. Dabei wird auf die Bedeutung der Zuordnung des Vorführkraftfahrzeuges zum Umlauf- bzw Anlagevermögen eingegangen.
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