Die rasche Sanierung von Schuldnern und Unternehmen sowie eine schnelle Befriedigung der Insolvenzgläubiger - gerade in Krisenzeiten - erfordern grundsätzlich, dass Insolvenzverfahren zügig weitergeführt werden.*
Aktuell gibt es fünf Sammelgesetze (1.,1 2.,2 3.,3 4.4 und 5. COVID-19-Gesetz5), welche auf die Corona-Pandemie reagieren. Von Bedeutung für das Insolvenzrecht sind das 2. und das 4. COVID-19-Gesetz. Mit dem 2. COVID-19-Gesetz wurde ua das BG betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz (1. COVID-19-JuBG) geschaffen und § 69 Abs 2 IO geändert. Das 4. COVID-19-Gesetz, welches nur wenige Tage später in Kraft trat, änderte bereits wieder das 1. COVID-19-JuBG teilweise ab, schuf ein zweites BG betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz (2. COVID-19-JuBG) und änderte die Abs 2, 4 und 5 des § 78 IO. Sämtliche Bestimmungen für den Justizbereich sind unter der Zielsetzung der Vermeidung der schnellen Ausbreitung des neuartigen Corona-Virus zu sehen, dh die mit physischer Nähe verbundenen Kontakte zu Personen weitgehend einzuschränken. Ungeachtet dessen soll der Gerichtsbetrieb in dem Maße aufrechterhalten bleiben, das erforderlich ist, damit die Parteien ihre subjektiven Rechte wahrnehmen und ihre Rechtsansprüche durchsetzen können. In diesem Spannungsverhältnis bewegt sich die Tätigkeit der Gerichte.
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