VwGH
2. 9. 2022, Ra 2022/13/0057
➜ Unterinstanz: BFG 4. 4. 2022, RV/7102110/2021
betreffend:
Wiederaufnahme (KSt 2017), KSt 2017 und 2018, Haftung für KESt 2017 bis 2019
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