Das Konjunkturstärkungsgesetz 2020 sieht einen Verlustrücktrag vor und ermächtigt den BM für Finanzen, eine Verlustberücksichtigung bereits vor Durchführung der Veranlagung 2020 im Verordnungsweg vorzusehen. Mit der COVID-19-Verlustberücksichtigungsverordnung wurde dem entsprochen. Atzmüller stellt die Rechtslage und die praktische Umsetzung durch die Finanzverwaltung dar.
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