Im Rahmen meiner im WS 1990/91 an der Juridischen Fakultät der Universität Wien gehaltenen Vorlesung „Aktuelle Probleme des Kartellgesetzes 1988“ habe ich einige Stunden jenen Problemen gewidmet, die sich für solche Unternehmer ergeben haben, die an vertikalen Vertriebsbindungen teilnehmen. Nach einhelliger Meinung der anwesenden Praktiker1) und Dissertanten2), die ich ebenfalls teile, sind die Regeln über vertikale Vertriebsbindungen im KartG 1988 deutlich mißglückt. Dieses Urteil wird sowohl durch das Schrifttum3) als auch dadurch bestätigt, daß zwar einige Verfahren über vertikale Vertriebsbindungen seit 1989 laufen, daß sich aber bisher keines dieser Verfahren inhaltlichen Problemen widmen konnte, sondern nur versucht werden mußte, verschiedenste formale Fragen zu lösen4). Diesen Befund
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