Als Mittel zur Besicherung von Krediten kommen auch Ansprüche aus einer Lebensversicherung in Betracht. Dazu bestimmt § 15 Abs 2 ALB, daß die Verpfändung oder Abtretung der Ansprüche dem Versicherer gegenüber nur dann wirksam ist, wenn sie ihm der bisher Verfügungsberechtigte unter Vorlage der Versicherungsurkunde schriftlich angezeigt hat. Unter Umständen kann es allerdings im Sinne des Kreditnehmers gelegen sein, die Verpfändung der Ansprüche an die kreditgewährende Bank möglichst nicht publik werden zu lassen. Die Parteien könnten dann auf die Idee kommen, die Verpfändungsanzeige zwar jetzt schon auszufüllen und zu unterschreiben, sie aber erst bei Zahlungsschwierigkeiten des Kreditnehmers an die Versicherung abzusenden. Freilich kann auch Nachlässigkeit der Bank Ursache für das Liegenbleiben der Mitteilung an die Versicherung sein.
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