Bei der Abfassung internationaler Verträge sollte man sich von vornherein darüber im klaren sein, welche Rechtsordnung auf den Vertrag zur Anwendung kommen wird, und den Vertrag auf diese Rechtsordnung abstimmen. Hat man nun allerdings auch eine Schiedsklausel vereinbart, um damit in den Genuß der Vorzüge der internationalen Handelsschiedsgerichtsbarkeit zu gelangen, so könnte dies im Streitfall zu unliebsamen Überraschungen führen: Schon mehrfach wurden Parteien eines Schiedsverfahrens unversehens mit der Auffassung konfrontiert, auf den Vertrag passe gar kein bestimmtes nationales Recht, sondern es sei vielmehr nach den anerkannten Grundsätzen des internationalen Handels („lex mercatoria“) zu entscheiden. Überraschende Auslegungsergebnisse, die alle Überlegungen zum Zusammenspiel von Vertragswerk und erwarteter Rechtsordnung hinfällig werden lassen, sind damit vorprogrammiert. Dies umso mehr, als die „lex mercatoria“ - ein „Weltrecht fraglicher Geltung“1) - in ihrem Kern nicht kodifiziert ist und wohl wenig mehr an gesichertem Bestand aufweist denn Gemeinplätze wie “good faith" oder “pacta sunt servanda" (die noch dazu gerade gegenläufig sind, wenn es etwa um Veränderungen der Geschäftsgrundlage geht)2). Der Schiedsrichter hat damit aber in den entscheidenden Detailfragen wohl nicht weniger Gestaltungsfreiheit, als wenn er von vornherein nach „Billigkeit“ zu entscheiden hat3).
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