Dem Vorstand wird beim genehmigten bedingten Kapitel eine weitreichende Ermächtigung hinsichtlich der Ausgabe von Aktionoptionen eingeräumt. Fraglich ist, ob der Vorstand anlässlich der Ermächtigung durch die Hauptversammlung verpflichtet ist, einen Bericht über den Bezugsrechtsausschluss abzugeben.
Mit dem Aktienoptionengesetz (AOG)1) wurde in Österreich das genehmigte bedingte Kapital eingeführt2). Dabei ermächtigt die Hauptversammlung den Vorstand zu einer bedingten Kapitalerhöhung bis zu einem bestimmten Nennbetrag für die Einräumung von Aktienoptionen an Arbeitnehmer, leitende Angestellte und Mitglieder des Vorstands (§ 159 Abs 3 AktG). Diese Ermächtigung kann für höchstens fünf Jahre erteilt werden. Voraussetzung für die Ausübung der Ermächtigung durch den Vorstand ist die vorherige Zustimmung durch den Aufsichtsrat. Der Hauptversammlungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von drei Viertel des vertretenen Grundkapitals3).
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