Im Zusammenhang mit der Erhöhung der USt für Garagierungskosten habe ich die Auffassung vertreten, daß für Garagierungskosten der Vorsteuerabzug zusteht (RdW 1988, 151).
Diese Auslegung steht im Einklang mit dem Erlaß des BMF vom 22. 12. 1977, AÖF 1977/286. Danach sind die Kosten der Garagierung keine Kosten, die zum Betrieb eines Kfz iSd § 12 Abs 2 Z 2 lit c UStG gehören (II, 3, Abs 1). Der Vorsteuerabzug wäre nur dann ausgeschlossen, wenn die Aufwendungen „mit dem Betrieb“ eines Kfz im Zusammenhang stünden.
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