Der EuGH habe festgehalten, dass ein Vorsteuerabzug bei Beteiligungsveräußerungen nicht per se ausgeschlossen werden könne. Ob aufgrund dieses EuGH-Judikats tatsächlich immer von einem Vorsteuerabzugsrecht bei Beteiligungsveräußerung ausgegangen werden kann, zeigt die Autorin anhand eines Praxisfalls. Eine Vorsteuerabzugsberechtigung könne dann vorliegen, wenn kein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen Eingangs- und Ausgangsumsätzen bestehe.
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