(Kanduth-Kristen/Grün, SWK 23/2012, S. 1033)
Dient ein im Eigentum eines Gesellschafters stehendes Wirtschaftsgut dem gemeinsamen Betrieb, zählt es ertragsteuerlich zum Betriebsvermögen der Gesellschaft; es wird als Sonderbetriebsvermögen in einer Sonderbilanz des Gesellschafters ausgewiesen. Steuerlich wird es jenem Gesellschafter zugerechnet, der es der Gesellschaft zur Verfügung stellt.
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