Die in Österreich 1996 vorgenommene Einschränkung der Vorsteuerabzugsmöglichkeit für Kleinbusse könnte gegen EG-Recht verstoßen.
Hofrat des VwGH
Der durch § 12 Abs 2 Z 2 UStG normierte Vorsteuerausschluss für bestimmte Kraftfahrzeuge erstreckt sich nicht auf Busse und LKW. Aufgrund eines Erlasses des BMF (AÖF 1987/330) sah die Verwaltungspraxis bis 1996 Fahrzeuge mit einem kastenwagenförmigen Äußeren und einer Beförderungsmöglichkeit von mehr als 6 Personen als (zum Vorsteuerabzug berechtigende) Kleinbusse an. Die zu § 12 Abs 2 Z 2 lit b UStG 1994 ergangene Verordnung BGBl 1996/273 normierte sodann (mit Wirkung ab 15. 2. 1996) strengere Voraussetzungen für Kleinbusse (insb Laderaum von mindestens 500 mm hinter der dritten Sitzreihe).
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