(Krumenacker, SWK 6/2013, S. 364)
Laut Beiser bestünde im Zusammenhang mit dem Vorsteuerabzug für geringfügig privat genutzte Gebäude eine vom Gesetzgeber zu schließende Konsumbesteuerungslücke. Die Auffassung, dass bei geringfügiger Privatnutzung auch ab 2011 der Vorsteuerabzug für den privaten Nutzungsanteil zustehe und die Privatnutzung nach wie vor nicht der Umsatzsteuer unterliege, sei unzutreffend. Eine verfassungswidrige Lücke liege demnach nicht vor.
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