Im Zusammenhang mit den unter dem Begriff „Mehrwertsteuerschwindel Werner Rydl“ in der Öffentlichkeit durch zahlreiche Medienberichte und Publikationen bekannten Vorgängen hat der Verwaltungsgerichtshof den Vorsteueranspruch hinsichtlich Übereinstimmung zwischen gelieferter und in Rechnung ausgewiesener Ware präzisiert.
Der Vorsteuerabzug hat nach § 12 Abs 1 Z 1 UStG 1994 ua zur Voraussetzung, dass über die tatsächlich erbrachte Leistung eine Rechnung im Sinne des § 11 UStG 1994 gelegt worden ist (vgl KOLACNY/MAYER, UStG 1994, § 12 Anm 2). Die im § 11 Abs 1 UStG 1994 für eine Rechnung taxativ aufgezählten Merkmale sind zwingend. Anzugeben ist demnach hinsichtlich Art und Umfang der Leistung bei Lieferungen: Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände; bei sonstigen Leistungen: Art und Umfang der Leistung. Die Angabe soll die Kontrolle darüber erleichtern, ob die in der Rechnung abgerechneten Leistungen tatsächlich für das Unternehmen ausgeführt wurden bzw ob sie allenfalls im Zusammenhang mit nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Umsätzen stehen (vgl RUPPE, Tz 68 zu § 11).
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