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Vorsteueranspruch:Übereinstimmung zwischen gelieferter und in Rechnung ausgewiesener Ware

HR Dr. Otto Sarnthein FLD Tirol

Im Zusammenhang mit den unter dem Begriff „Mehrwertsteuerschwindel Werner Rydl“ in der Öffentlichkeit durch zahlreiche Medienberichte und Publikationen bekannten Vorgängen hat der Verwaltungsgerichtshof den Vorsteueranspruch hinsichtlich Übereinstimmung zwischen gelieferter und in Rechnung ausgewiesener Ware präzisiert.

Der Vorsteuerabzug hat nach § 12 Abs 1 Z 1 UStG 1994 ua zur Voraussetzung, dass über die tatsächlich erbrachte Leistung eine Rechnung im Sinne des § 11 UStG 1994 gelegt worden ist (vgl KOLACNY/MAYER, UStG 1994, § 12 Anm 2). Die im § 11 Abs 1 UStG 1994 für eine Rechnung taxativ aufgezählten Merkmale sind zwingend. Anzugeben ist demnach hinsichtlich Art und Umfang der Leistung bei Lieferungen: Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände; bei sonstigen Leistungen: Art und Umfang der Leistung. Die Angabe soll die Kontrolle darüber erleichtern, ob die in der Rechnung abgerechneten Leistungen tatsächlich für das Unternehmen ausgeführt wurden bzw ob sie allenfalls im Zusammenhang mit nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Umsätzen stehen (vgl RUPPE, Tz 68 zu § 11).

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Artikel-Nr.
ÖStZ 1998, 451

01.09.1998
Heft 17/1998
Autor/in
Otto Sarnthein

Hofrat Dr. Otto Sarnthein ist Leiter des bundesweiten Fachbereiches für Umsatzsteuer in der Steuer- und Zollkoordination des Bundesministeriums für Finanzen und Autor zahlreicher Publikationen.

Vorspann:

Aufgrund der Umsatzsteuernovelle 2003, BGBl. I Nr. 134/2003, und der Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. I Nr. 27/2004, wurde die gemischte Nutzung von Grundstücken im Unternehmen ab dem 1.1.2004 einer neuen Rechtslage unterstellt. Der folgende Beitrag soll die Anwendung der vorgenannten Gesetzesänderungen erleichtern und rechtliche Bedenken unter Einbeziehung aktueller VwGH-Rechtsprechung und gemeinschaftsrechtlicher Überlegungen beseitigen.