(Sarnthein, ÖStZ 2009/695, S. 348)
Die Vorsteuerausschlussbestimmung des § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG 1994 (gleichlautend § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG 1972) für gemischt genutzte Gebäude hinsichtlich der Aufwendungen des Unternehmers für die seinen privaten Wohnzwecken dienenden Gebäudeteile ist nach Art 17 Abs 6 der 6. RL weiterhin anwendbar. Der nationale Gesetzgeber hat nach Ansicht des VwGH sein diesbezügliches gemeinschaftsrechtliches Beibehaltungsrecht nicht aufgegeben. Sarnthein bespricht das "Schlusserkenntnis" vom 28. 5. 2009, 2009/15/0100, in der Rs Puffer.
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