Wurde ein Vorsteuerabzug in Anspruch genommen, weil die Umsätze zu Unrecht als steuerpflichtig behandelt worden sind, und kann der Vorsteuerabzug wegen Rechtskraft nicht mehr korrigiert werden, dann führt die später richtige rechtliche Beurteilung der Umsätze gleichzeitig auch zu einer Änderung der für den Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse. Das hat jüngst der BFH entschieden.
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