§ 16 Abs 1 UStG sehe bei Änderungen der Bemessungsgrundlage eine Verpflichtung des leistenden Unternehmers zur Berichtigung der geschuldeten USt sowie des Leistungsempfängers zur Berichtigung des geltend gemachten Vorsteuerabzugs vor. Die Autoren gehen vor dem Hintergrund zweier aktueller BFG-Erkenntnisse der Frage nach, ob den Leistungsempfänger auch dann eine Verpflichtung zur Vorsteuerberichtigung trifft, wenn er zuvor keinen Vorsteuerabzug geltend gemacht hat.
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