Steuerrecht

Vorsteuerberichtigung aus Großreparaturen EG-widrig

Erich Novacek

Nach der 6. EG-Richtlinie ist eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs wegen Änderung des Verwendungszwecks nur bei „Investitionsgütern“ vorgesehen. Eine Großreparatur ist aber auch nach der Rechtsprechung des EuGH kein Investitionsgut. § 12 Abs 10 UStG ist daher EG-widrig.

Ändern sich bei einem Grundstück (Gebäude), das der Unternehmer in seinem Unternehmen als Anlagevermögen oder außerhalb eines Betriebsvermögens (zur Einnahmenerzielung) verwendet oder nutzt, in den auf das Jahr der erstmaligen Verwendung folgenden neun Kalenderjahren die Verhältnisse, die im Kalenderjahr der erstmaligen Verwendung für den Vorsteuerabzug maßgebend waren (§ 12 Abs 3 UStG 1994), so ist für jedes Jahr der Änderung ein Ausgleich durch eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges iHv einem Zehntel der diesbezüglichen Vorsteuern durchzuführen - mit der 2. Vereinfachungsrichtlinie (Richtlinie 95/EG des Rates vom 10. 4. 1995 zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG) wurden zwar die Mitgliedstaaten ermächtigt, den für die Vorsteuerberichtigung maßgeblichen Beobachtungszeitraum für Grundstücke, die als Investitionsgüter erworben wurden, von bisher 10 auf 20 Jahre (jeweils einschließlich des Investitionsjahres) zu verlängern, wobei der wirtschaftlichen Lebensdauer Rechnung zu tragen ist. Der österreichische Gesetzgeber wird aber wahrscheinlich den Beobachtungszeitraum bei Grundstücken nicht verlängern1).

Login


Passwort vergessen?

Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.

Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.

Extras wie Rechtsnews, Übersichten zu aktuellen Gesetzesvorhaben, EuGH Verfahren, Fristentabellen,…
Newsletter der aktuellen Zeitschriften-Inhaltsverzeichnisse
Der Zugriff auf alle Zeitschriften endet nach 30 Tagen automatisch
Artikel-Nr.
RdW 1996, 449

15.09.1996
Heft 9/1996
Autor/in
Erich Novacek

Dr. Erich Novacek war nach einigen Jahren Finanzdienst 30 Jahre lang Steuerreferent in der Wirtschaftskammer Oberösterreich und danach ein Jahr lang Mitarbeiter einer Linzer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.