Zu den VwGH-Erk 20. 11. 1989, 89/14/0141, und 6. 2. 1990, 89/14/0034
Der VwGH hat in seinem Erk 20. 11. 1989, 89/147 0141, aus Anlaß eines Finanzstrafverfahrens zur verdeckten (Gewinn-)Ausschüttung nicht uninteressante Feststellungen getroffen.
1.1. Im Rahmen einer Betriebsprüfung war es - wie üblich - zur Behandlung einer PKW-Privatnutzung als verdeckte (Gewinn-)Ausschüttung gekommen. Die Behörde sah diese Privatnutzung mangels einer formellen Vereinbarung als nicht ausreichend klar vereinbart im Sinne der Angehörigenjudikatur und daher als Vorteil aus der Gesellschaftereigenschaft. Der VwGH widersprach dieser Auffassung. Er bestätigte zwar die Möglichkeit der Wertung der PKW-Privatnutzung als verdeckte (Gewinn-)Ausschüttung, sah aber mangels zielgerichteter Feststellungen der Behörde eine inhaltliche Rechtswidrigkeit der E.
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