Wird eine Vermietung vor Erreichen eines Gesamtüberschusses beendet, trete nach der Judikatur des VwGH bei grundsätzlicher Ertragseignung keine Liebhaberei ein, wenn ursprünglich der Plan auf weiterlaufende Vermietung bestanden hat. BFG-Entscheidungen, welche diese Judikatur ignorieren, seien rechtswidrig. Der Beweis, etwas nicht geplant zu haben, sei nicht führbar und könne daher auch nicht verlangt werden.
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