Ungleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten
Ein Arbeitnehmer, der nach dem Ausbruch des isländischen Vulkans Eyjafjallajökull an der rechtzeitigen Heimreise und damit am rechtzeitigen Dienstantritt gehindert war, konnte sich grundsätzlich auf einen Entgeltfortzahlungsanspruch gem § 8 Abs 3 AngG bzw gem § 1154 Abs 5 ABGB berufen, sofern der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung zur unverzüglichen Verständigung des Arbeitgebers von der verspäteten Rückkehr nachgekommen ist. Aufgrund der kollektivvertragsdispositiven Bestimmung des § 1154 Abs 5 ABGB können Arbeiter-Kollektivverträge - anders als Angestellten-Kollektivverträge, die nur Mindeststandards festlegen dürfen - Entgeltfortzahlungsansprüche bei einer tatsächlichen Verhinderung des Arbeiters an der Verrichtung seiner Arbeit zB infolge von Naturereignissen auch einschränken oder ausschließen.
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