Arbeitsrecht

Vulkanaschebedingte Flugverbote und Entgeltfortzahlung

RA Dr. Georg Schima / Mag. Maria Schedle

Ungleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten

Ein Arbeitnehmer, der nach dem Ausbruch des isländischen Vulkans Eyjafjallajökull an der rechtzeitigen Heimreise und damit am rechtzeitigen Dienstantritt gehindert war, konnte sich grundsätzlich auf einen Entgeltfortzahlungsanspruch gem § 8 Abs 3 AngG bzw gem § 1154 Abs 5 ABGB berufen, sofern der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung zur unverzüglichen Verständigung des Arbeitgebers von der verspäteten Rückkehr nachgekommen ist. Aufgrund der kollektivvertragsdispositiven Bestimmung des § 1154 Abs 5 ABGB können Arbeiter-Kollektivverträge - anders als Angestellten-Kollektivverträge, die nur Mindeststandards festlegen dürfen - Entgeltfortzahlungsansprüche bei einer tatsächlichen Verhinderung des Arbeiters an der Verrichtung seiner Arbeit zB infolge von Naturereignissen auch einschränken oder ausschließen.

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Artikel-Nr.
RdW 2010/661

15.10.2010
Heft 10/2010
Autor/in
Georg Schima

Hon.-Prof. Dr. Georg Schima, MBL-HSG, LL.M. (Vaduz), Rechtsanwalt und Partner der Schima Mayer Starlinger Rechtsanwälte GmbH, Wien, sowie Honorarprofessor für Unternehmens- und Arbeitsrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien. 

Fachliche Schwerpunkte: Arbeitsrecht, beratendes und streitiges Gesellschaftsrecht, Corporate Governance, Privatstiftungsrecht (auch Liechtenstein), Zivil- und Schiedsverfahren, Autor zahlreicher Publikationen in den genannten Gebieten und diverser Bücher (Die Rechtsstellung von Führungskräften [1991], Manager-Dienstverträge [4. Auflage 2014, 5. Auflage in Druck], Umgründungen im Arbeitsrecht [2004], Betriebspensionsrecht [2013], Der Aufsichtsrat als Gestalter des Vorstandsverhältnisses [2016], Handbuch GmbH-Geschäftsführer, 2. Auflage [2020] gemeinsam mit Valerie Toscani).

Maria Schedle

Mag. Maria Schedle ist Rechtsanwältin und Partnerin der Engelbrecht Rechtsanwalts GmbH. Sie ist seit mehr als 15 Jahren schwerpunktmäßig im Arbeitsrecht tätig und berät nationale und internationale Unternehmen, Institutionen und Führungskräfte in allen Belangen des Arbeits- und Sozialrechts. Sie ist sowohl auf gerichtliche als auch auf außergerichtliche Arbeitsrechtsangelegenheiten spezialisiert.