Steuerrecht

VwGH: § 26 GebG berechtigt bei einem gestaffelten Entgelt nicht zum Ansatz des Höchstbetrages

MMag. Dr. Benjamin Twardosz, LL.M.

In seiner Entscheidung vom 4. 5. 20231 entschied der VwGH, dass § 26 GebG nicht so ausgelegt werden darf wie die vom VfGH aufgehobene Höchstbetragsregelung in § 22 GebG.2

Aufgrund eines unterpreisigen Beteiligungsverkaufs gab es mögliche Schadenersatzansprüche eines Unternehmens. Der Revisionswerber war Rechtsanwalt und nach der Insolvenzordnung zum Treuhänder im Sanierungsverfahren bestellt. Als solcher schloss er als Zedent einen Zessionsvertrag mit einem Zessionar über die Abtretung dieser Ansprüche ab. Geregelt war, dass der Zessionar die Schadenersatzansprüche im eigenen Namen geltend machen kann, aber nicht geltend machen muss. Die Treuhandmasse sollte am erzielten Erlös beteiligt werden. Solange es mangels erfolgreicher Geltendmachung der Ansprüche keinen Erlös gibt, sollte es auch kein Entgelt und keine Gegenleistung bzw keinen Kauf- und Abtretungspreis für die Abtretung geben. Für den Fall der erfolgreichen Geltendmachung des Anspruchs sollte ein gestaffeltes Entgelt bezahlt werden: Bei einem Nettoerlös von 0 € bis zu 5 Mio € werden vom Nettoerlös 15 % an die Treuhandmasse überwiesen; für die weiteren bis zu 5 Mio € (dh insgesamt 10 Mio €) werden von jenem die erste Stufe übersteigenden Betrag (5 Mio €) 875 % an die Treuhandmasse bezahlt; von dem Nettoerlös von 10 Mio € bis 20 Mio € werden 5 % an die Treuhandmasse bezahlt; von dem 20 Mio € übersteigenden Betrag bis maximal 40 Mio € werden 2,5 % an die Treuhandmasse bezahlt.

Login


Passwort vergessen?

Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.

Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.

Extras wie Rechtsnews, Übersichten zu aktuellen Gesetzesvorhaben, EuGH Verfahren, Fristentabellen,…
Newsletter der aktuellen Zeitschriften-Inhaltsverzeichnisse
Der Zugriff auf alle Zeitschriften endet nach 30 Tagen automatisch
Artikel-Nr.
RdW 2023/453

16.08.2023
Heft 8/2023
Autor/in
Benjamin Twardosz

MMag. Dr. Benjamin Twardosz, LL.M. ist Rechtsanwalt und Steuerberater sowie Partner bei CERHA HEMPEL Rechtsanwälte.