§ 11 BAO normiert eine Haftung für Abgabenschulden bei Verurteilung wegen Abgabenhinterziehung. Bei der Entscheidung über die Haftung kommt dem BFG auch in Ermessensfragen volle Kognition zu. Die im Strafurteil verhängte Wertersatzstrafe ist (ebenso wie die Strafe des Verfalls) nicht auf die Abgabenhaftung anzurechnen. - VwGH 8. 9. 2020, Ra 2020/13/0029.
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