Mit aktuellen Beschlüssen hat der VwGH seine Rechtsprechung zur Verhandlungspflicht des BFG im fortgesetzten BAO-Verfahren (nach einer Aufhebung durch VfGH oder VwGH) präzisiert. - VwGH 26. 3. 2025, Ra 2025/13/0016; 12. 3. 2025, Ra 2023/15/0085.
Der VwGH ließ im Erk 5. 9. 2024, Ra 2022/16/0083, neue Anklänge betreffend eine Verpflichtung zur mündlichen Verhandlung im fortgesetzten Verfahren (nach einer Aufhebung der vorangegangenen BFG-Entscheidung durch den VfGH oder den VwGH) erkennen (siehe hierzu Zorn, VwGH: Neue Rechtsprechung zur mündlichen Verhandlung vor dem BFG, RdW 2024/655, 862; Ehgartner/Knechtl, Verpflichtung zur weiteren mündlichen Verhandlung nach Aufhebung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, AVR 2025, 14). Zu dieser Konstellation sind nun weitere Entscheidungen ergangen:
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