In zwei rezenten Entscheidungen hat sich der VwGH mit aktuellen Problemen der Verfahrenswiederaufnahme nach § 303 BAO befasst. - VwGH 9. 7. 2024, Ra 2023/13/0142; 14. 8. 2024, Ra 2023/13/0159.
Im Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung bei einer GmbH wurde (zu Tz 1) festgehalten, mehrere Fahrzeuge der GmbH seien "privat" verwendet worden, weshalb drei Viertel der abgesetzten Kfz-Betriebskosten verdeckte Ausschüttungen (an den Gesellschafter-Geschäftsführer) darstellten. Hinsichtlich der KSt 2016, 2017 und 2018 seien damit Feststellungen getroffen worden, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens gem § 303 Abs 1 BAO erforderlich machten. Unter Verweis auf Tz 1 des Berichts wird ausgeführt, die Kenntnis der in den bezeichneten Feststellungen angeführten Wiederaufnahmetatbestände "gem. § 303 Abs. 1 lit. a bis c BAO" hätte allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens im Spruch anderslautende Bescheide herbeigeführt.
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