Im Rahmen der Gruppenbesteuerung kennt das Gesetz für vor dem 1. März 2014 angeschaffte Beteiligungen eine Firmenwertabschreibung (auf die Dauer von 15 Jahren), wobei die weitere Abschreibbarkeit der offenen Fünfzehntel von der Erfüllung der in § 26c Z 47 KStG verankerten Vertrauensschutzbedingung abhängig ist. Strittig wurde, ob eine solche Fünfzehntelabsetzung auch bei Beteiligungen an türkischen Gesellschaften möglich ist. - VwGH 1. 3. 2023, Ro 2022/13/0008.
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