Für das BAO-Verfahren gilt: Wird eine Beschwerde bewusst mangelhaft verfasst (zB ohne Beschwerdebegründung), führt dies nicht zur Zurückweisung der Beschwerde. Vielmehr hat das Finanzamt gem § 85 Abs 2 BAO die Mängelbehebung aufzutragen. - VwGH 18. 1. 2021, Ra 2020/13/0065.
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