Eine Wohnbaugesellschaft errichtete ein Wohnungseigentumsgebäude. Zugleich gestattete sie einem Ehepaar, auf dem Dach des Hauses eine weitere Wohnung zu errichten und künftig Eigentum an dieser Dachwohnung zu erwerben. Weil das Ehepaar als "Bauherr" einzustufen ist, unterliegen die Baukosten der Wohnung nicht der GrESt. - VwGH 13. 12. 2023, Ro 2021/16/0006.
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