Bei einer Up-stream-Verschmelzung des Gruppenträgers auf eine gruppenfremde Körperschaft geht die Gruppenträgereigenschaft nicht auf die aufnehmende Körperschaft über. Dies führt zur Beendigung der Gruppe. Die gesellschaftsrechtliche Gesamtrechtsnachfolge einer Verschmelzung ändert daran nichts. - VwGH 28. 6. 2016, 2013/13/0066.
Seit 2005 bestand eine Unternehmensgruppe aus der C-AG als Gruppenträger und weiteren elf Gruppenmitgliedern.1 Am Gruppenträger erwarb die C-GmbH im Juni 2010 zuerst 90 % der Anteile und sodann die restlichen 10 % im Rahmen eines Squeeze-out-Verfahrens. Mit dem darauffolgenden Verschmelzungsvertrag wurde der Gruppenträger C-AG auf die C-GmbH per 30. 6. 2010 up-stream verschmolzen.
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