Bei der Generalsanierung eines Altgebäudes wird bereits mit dem Abbruch der Zeitpunkt des Beginnes der Gebäudeerrichtung gesetzt. Lag dieser Zeitpunkt vor dem 1. 9. 2012, kann bei der Geschäftsraumvermietung uneingeschränkt zur Umsatzsteuerpflicht optiert werden. - VwGH 31. 5. 2017, Ro 2016/13/0016.
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