Auch wenn dem Dienstnehmer die Vergütung für Diensterfindungen in Form von Gewinnbeteiligungen oder Prämien ausgezahlt wird, kann die Besteuerung zum Hälftesteuersatz nach § 38 EStG 1988 erfolgen. - VwGH 11. 10. 2023, Ra 2022/15/0044.
Dem langjährigen Dienstnehmer (zugleich einer der Geschäftsführer) war eine Diensterfindung gelungen (Patentanmeldung vom 19. März 1998). In seinem Geschäftsführervertrag vom Dezember 1999 wurde sodann festgehalten, dass er nunmehr eine Erfolgsprämie von 7 % (gegenüber früher 3 %) des Betriebsergebnisses (Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit) erhalte. Im Vertrag ist unter Punkt XIV. Abs. 2 festgelegt, die dem Geschäftsführer für seine Diensterfindung gebührenden Vergütungen seien durch die Erfolgsprämienerhöhung (von 3 % auf 7 %) abgegolten. In einem Vertragsnachtrag wird zum Auszahlungsmodus vor dem endgültigen Feststehen der Höhe der jährlichen Prämie vereinbart: "Da zu Beginn des Kalenderjahres die Höhe der Erfolgsprämie noch nicht feststeht, wird durch die Geschäftsführung auf Basis eines geschätzten Jahresergebnisses ein gleichbleibender monatlicher Betrag als Akontozahlung mit den Gesellschaftern abgestimmt, der für die Monate Februar bis zur Feststellung der Bilanz (spätestens Juli) als laufender Bezug zur Auszahlung kommt. Derselbe Betrag wird im Mai als Sonderakontozahlung gemeinsam mit dem Urlaubsgeld ausbezahlt."
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