Am 4. 9. 2019 hob der VwGH in den verbundenen Rechtssachen Ro 2017/13/0009 und Ro 2017/13/0010 die Erkenntnisse des BFG,1 in denen ein Nichtansatz nicht getilgter Verbindlichkeiten im Abwicklungs-Endvermögen und eine Zurechnung des so entstandenen Liquidationsgewinnes an den Gruppenträger vertreten wurde, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf. Nach Ansicht des VwGH sind nicht getilgte Verbindlichkeiten unzweifelhaft Bestandteil des Abwicklungs-Endvermögens. Die auf dem Steuerdialog KSt/UmgrSt 2014 basierende Auslegungsdiskussion zum Begriff des Abwicklungs-Endvermögens gem § 19 Abs 4 KStG wird damit endgültig beendet. Die Zurechnung des bei einem Gruppenmitglied nach § 19 KStG ermittelten Liquidationsergebnisses zum Gruppenträger nach § 24a KStG kommt nach Ansicht des VwGH - in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung - nicht in Betracht. Der Beitrag beleuchtet die Entscheidung ausgehend von der Entwicklung der Rechtsansichten zur Behandlung von nicht getilgten Verbindlichkeiten in der Liquidation und zur Gruppenbesteuerung bei Liquidation eines Gruppenmitglieds und zeigt damit verbundene (mögliche) Folgen für die Beratungspraxis auf.
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