Der VwGH habe die Erkenntnisse des BFG in denen ein Nichtansatz nicht getilgter Verbindlichkeiten im Abwicklungs-Endvermögen und eine Zurechnung des so entstandenen Liquidationsgewinnes an den Gruppenträger vertreten wurde, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Nach Ansicht des VwGH sind nicht getilgte Verbindlichkeiten Bestandteil des Abwicklungs-Endvermögens. Die auf dem Steuerdialog KSt/UmgrSt 2014 basierende Auslegungsdiskussion sei damit endgültig beendet.
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