Der Kommanditist ist von der Veräußerungsbegünstigung in der Einkommensteuer ausgeschlossen, weil er nicht "erwerbstätig" ist. Das entschied jüngst der VwGH insb unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien. Die Gesetzesmaterialien enthalten allerdings gerade dazu keine Aussage.
Der Steuerpflichtige veräußerte nach Erreichen des 60. Lebensjahrs seine Beteiligung an einer unechten stillen Gesellschaft, die steuerlich wie die Beteiligung eines Kommanditisten behandelt wird, und beantragte, den Veräußerungsgewinn mit dem halben Steuersatz zu versteuern (§ 37 Abs 5 EStG). Das Finanzamt lehnte ab, der UFS gab jedoch dem Steuerpflichtigen Recht.
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