In der Entscheidung vom 27. 3. 2024, Ro 2023/13/0018 ermöglichte der VwGH die Gruppenbildung nach § 9 KStG zwischen einer beschränkt steuerpflichtigen Gruppenträgerin aus Deutschland ohne Zweigniederlassung im Inland und zwei inländischen Tochtergesellschaften. Dabei erkennt der VwGH die inländischen Tochtergesellschaften für Zwecke der Gruppenbesteuerung als fiktive Betriebsstätten der Gruppenträgerin an. Dieser Beitrag diskutiert die Folgen der Entscheidung aus nationaler und abkommensrechtlicher Sicht.1
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