Gem Art 15 DBA-Russland 2003 richtet sich das Besteuerungsrecht für den Geschäftsführerbezug nach dem Tätigkeitsort. Sollte allerdings Art 16 DBA-Russland anwendbar sein, richtet sich das Besteuerungsrecht nach der Geschäftsleitung der GmbH. - VwGH 10. 5. 2021, Ra 2019/15/0095.
Eine österreichische GmbH mit Tätigkeitsbereich in Russland hatte drei (nicht beteiligte) Geschäftsführer, die jeweils über einen Wohnsitz in Österreich verfügten.
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