Überlässt die GmbH ihrem (wesentlich beteiligten) Geschäftsführer ein Kfz für Fahrten im betrieblichen Interesse der GmbH (Betriebsfahrten), stellt dies keinen Gehaltsbestandteil des Geschäftsführers dar und erhöht daher nicht die Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer. - VwGH 19. 4. 2018, Ro 2018/15/0003.
Eine GmbH überließ ihrem wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer ein Kfz (Dienstauto) für betriebliche Fahrten und in untergeordnetem Ausmaß für Privatfahren. Die Kosten für die Privatnutzung dieses Kfz hatte der Geschäftsführer der GmbH vereinbarungsgemäß zu ersetzen.
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