Ist eine fremdfinanzierte Beteiligung einem Teilbetrieb zuzuordnen und wird sie mit diesem Teilbetrieb im Wege der Abspaltung übertragen, muss die dazugehörige Fremdfinanzierungsverbindlichkeit zwingend als Teil des abgespaltenen Teilbetriebs mitübertragen werden. - VwGH 17. 7. 2019, Ro 2016/13/0018.
Nach EuGH 15. 1. 2002, C-43/00, Andersen og Jensen, fällt eine Einbringung nur dann unter die FusionsRL, wenn alle zum (Teil-)Betrieb gehörenden aktiven und passiven Wirtschaftsgüter in ihrer Gesamtheit übertragen werden. Es liegt keine begünstigte Einbringung im Sinne der FusionsRL vor, wenn die Finanzierungsverbindlichkeit vom finanzierten Vermögensgegenstand getrennt wird. Weniger dramatisch sieht dies das (die Richtlinie umsetzende) österreichische UmgrStG, wenn auch der Verschiebetechnik in § 16 Abs 5 Z 4 UmgrStG idF AbgÄG 2005 Grenzen gesetzt werden. Dazu folgender Fall:
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