Gibt die AG eigene Aktien, welche sie am Mark angekauft hat, verbilligt an Arbeitnehmer ab, führt dies zu entsprechenden Verlusten. Anderes gilt für die verbilligte Abgabe junger Aktien aus einer Kapitalerhöhung. - VwGH 31. 1. 2019, Ro 2017/15/0037.
Eine AG räumte ihren Dienstnehmern im Rahmen von Stock-Option-Programmen unentgeltlich das Bezugsrecht für den Erwerb von Aktien an dieser AG zu einem unter dem Börsenkurs (aber über dem Nominale) liegenden Preis ein. Dabei sollte den Dienstnehmern der Erwerb der Aktien erst nach Ablauf eines mehrjährigen "Erdienungszeitraumes" möglich sein. Es handelte sich einerseits um ein Stock-Option-Programm mit dem Beginn im Jahr 2005 (SOP 2005) und andererseits um ein solches Programm mit dem Beginn im Jahr 2009 (SOP 2009). Strittig wurde jeweils, ob diese Programme zu Betriebsausgaben der AG, also der Arbeitgeberin, führen.
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