Soweit sich Leistungsbeziehungen unter verbundenen Gesellschaften auf die Erbringung schwer fassbarer Leistungen, wie Kontaktvermittlung, Know-how-Überlassung, "Bemühungen" usw, beziehen, ist ein Betriebsausgabenabzug für das Entgelt nur möglich, wenn diese Leistungen im Detail beschrieben und bewertet werden. - VwGH 19. 4. 2018, Ra 2017/15/0041.
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