Sind für den Hersteller von Batterien mit der Verpflichtung zur künftigen Entsorgung der Batterien auch künftige Vorteile (aus der Verwertung von Altmetallen) verbunden, werden diese Vorteile bei der Rückstellungsbildung berücksichtigt. - VwGH 20. 12. 2016, Ro 2014/15/0012.
Eine GmbH produziert Starterbatterien für Autos, die in ganz Europa vertrieben werden. Aufgrund der EU-Verordnung trifft sie die Verpflichtung zur Rücknahme und Verwertung der gebrauchten Batterien. Für diese Verpflichtung bildete sie eine Rückstellung. Vertriebstöchter der GmbH verrechneten ihr für das Einsammeln der Batterien einen Kostenersatz.
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.