Bei der Ermittlung der Einkünfte eines Steuerpflichtigen können nur solche Aufwendungen Berücksichtigung finden, die unmittelbar den Vermögensstand dieses Steuerpflichtigen gemindert haben. - VwGH 31. 1. 2019, Ro 2017/15/0037.
Erzielt der Steuerpflichtige Einkünfte, trägt aber ein Außenstehender (Dritter) Kosten, die mit der Erzielung von Einkünften des Steuerpflichtigen zusammenhängen, wird vom sogenannten "Drittaufwand" gesprochen. Im Schrifttum (jüngst etwa Peyerl, ÖStZ 2016, 564) findet sich vielfach die Meinung, der Steuerpflichtige könne (müsse) bei der Ermittlung seiner Einkünfte diese beim Dritten angefallenen laufenden Aufwendungen einkünftemindernd, also im Rahmen der Betriebsausgaben oder Werbungskosten, berücksichtigen.
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.