Steuerrecht

VwGH: Drittaufwand nicht absetzbar

Nikolaus Zorn

Bei der Ermittlung der Einkünfte eines Steuerpflichtigen können nur solche Aufwendungen Berücksichtigung finden, die unmittelbar den Vermögensstand dieses Steuerpflichtigen gemindert haben. - VwGH 31. 1. 2019, Ro 2017/15/0037.

Erzielt der Steuerpflichtige Einkünfte, trägt aber ein Außenstehender (Dritter) Kosten, die mit der Erzielung von Einkünften des Steuerpflichtigen zusammenhängen, wird vom sogenannten "Drittaufwand" gesprochen. Im Schrifttum (jüngst etwa Peyerl, ÖStZ 2016, 564) findet sich vielfach die Meinung, der Steuerpflichtige könne (müsse) bei der Ermittlung seiner Einkünfte diese beim Dritten angefallenen laufenden Aufwendungen einkünftemindernd, also im Rahmen der Betriebsausgaben oder Werbungskosten, berücksichtigen.

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Artikel-Nr.
RdW 2019/207

15.04.2019
Heft 4/2019
Autor/in

Sen.-Präs. Univ.-Prof. Dr. Nikolaus Zorn ist Richter am Verwaltungsgerichtshof und lehrt Steuerrecht an der Universität Innsbruck. Autor zahlreicher Fachpublikationen.