Steuerrecht

VwGH: Drittlandsgesellschaft mit inländischem Verwaltungssitz

Nikolaus Zorn

Da die Geschäftsführungsentscheidungen für eine in Jersey ansässige Gesellschaft in Österreich getroffen wurden, entstand unbeschränkte Steuerpflicht in Österreich und damit österreichische Körperschaftsteuer, für welcher der Geschäftsführer der Gesellschaft zur Haftung herangezogen wurde. - VwGH 17. 1. 2024, Ro 2021/13/0019.

Der Revisionswerber war "Director" (Geschäftsführer) und zu einem Drittel Gesellschafter der in Jersey (nach dem dortigen Gesellschaftsrecht) gegründeten X-Ltd (Gesellschaftssitz in Jersey). Mit Bescheid vom Juni 2017 zog ihn das Finanzamt gem § 9 BAO zur Geschäftsführerhaftung für österreichische Körperschaftsteuer 2007 bis 2009 der X-Ltd iHv 2,5 Mio € heran. Die Limited war mittlerweile aufgelöst, sodass die Steuer bei ihr uneinbringlich war. Gem § 9 BAO haftet der Vertreter insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der Vertreterpflichten nicht eingebracht werden können. Das Finanzamt argumentierte, obwohl die faktische Geschäftsleitung der Limited in Österreich gelegen sei, habe der Geschäftsführer in Österreich keine Körperschaftsteuererklärungen eingereicht, was zur Uneinbringlichkeit der Körperschaftsteuer geführt habe.

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Artikel-Nr.
RdW 2024/164

17.03.2024
Heft 3/2024
Autor/in

Sen.-Präs. iR Univ.-Prof. Dr. Nikolaus Zorn war Richter am Verwaltungsgerichtshof und lehrt Steuerrecht an der Universität Innsbruck. Autor zahlreicher Fachpublikationen.