Strittig ist die Behandlung von Aufwendungen, die durch zwei unterschiedliche Betätigungen veranlasst sind, insb wenn eine dieser Betätigungen nachträglich als Liebhaberei eingestuft wird. - VwGH 17. 10. 2024, Ra 2022/13/0089.
Die Revisionswerberin ist seit 2002 Professorin für Fotografie an einer Kunst-Universität. Daneben übt sie eine selbstständige Tätigkeit als Künstlerin (im Bereich der Fotografie) aus, bei der von 2002 bis 2019 ein Gesamtverlust von ca 270.000 € anfiel.
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