Für die Teilwertabschreibung einer Eigentumswohnung stellt der VwGH den Teilwert der Wohnung ihren Anschaffungs- und Herstellungskosten gegenüber. - VwGH 3. 2. 2022, Ra 2020/15/0118.
Eine Bauträger-GmbH errichtete ein Wohnungseigentumsgebäude zum Zwecke des Verkaufs der neu errichteten Eigentumswohnungen. Der Verkauf der Wohnungen erfolgte mit ihrer Fertigstellung im Jahr 2017. Da aber für zwei Eigentumswohnungen dieser Anlage (je samt Kfz-Abstellplatz) kein Käufer gefunden werden konnte, wurden sie ab September 2017 vermietet. Die GmbH überführte diese beiden Eigentumswohnungen in ihr Anlagevermögen und nahm in der Bilanz 2017 eine Teilwertabschreibung vor (geschätzt mit ca 15 %). Sie begründete, dass gerade bei diesen beiden Wohnungen der Lichteinfall schlecht, aber die Lärmbelastung groß sei und zudem eine Nähe zum Schornstein des Nachbargebäudes bestehe.
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