Für die Einkünftezurechnung nach Fruchtgenusseinräumung kommt es nur darauf an, wer tatsächlich die Dispositionen über das Mietobjekt tätigt und zudem gegenüber dem Mieter auftritt. - VwGH 20. 10. 2021, Ra 2021/15/0008.
Der Ehemann kaufte im März 2015 eine Eigentumswohnung und vermietete sie auf die Dauer von zehn Jahren. Mit Vertrag vom 9. 3. 2016 räumte der Mann seiner Ehefrau unentgeltlich das Fruchtgenussrecht an der Wohnung ein. Die Ehefrau unterbreitete daraufhin dem bisherigen Mieter ein "Mietangebot" zu den Konditionen des bereits bestehenden Mietvertrages und wies ihn an, die Miete auf ihr Konto zu überweisen.
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.