Einer der Streitpunkte der VwGH-Entscheidung war, ob eine offene Gewinnausschüttung bei der beteiligten Körperschaft als steuerfreier Beteiligungsertrag oder als steuerpflichtige Einlagenrückzahlung zu werten war. - VwGH 5. 3. 2025, Ra 2022/15/0003.
Die Revisionswerberin "L-GmbH" (Bilanzstichtag 30. 9.) einerseits und die A-GmbH andererseits waren je zur Hälfte an der AA-GmbH beteiligt. Die beiden Gesellschafterinnen hatte 2005 und 2009 Vereinbarungen getroffen, wonach die A-GmbH die Mehrheit der Stimmrechte bei der AA-GmbH erhielt, während der L-GmbH eine jährliche Garantiedividende aus der AA-GmbH von 1 Mio € zugesagt wurde.
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