Der VwGH wiederholt seine in stRsp entwickelten Kriterien für die Abgrenzung von entgeltlicher Übertragung einerseits und unentgeltlicher Übertragung andererseits in einem Fall betreffend die Rücklage nach § 12 EStG. - VwGH 18. 2. 2021, Ra 2019/15/0052.
Im Februar 2005 hatten die Eheleute RH und AH von den Eltern des RH deren landwirtschaftlichen Betrieb übernommen und führten ihn sodann weiter. Zum Betriebsvermögen dieses übernommenen Betriebes hatten stets ua ein Wald (über 50 Hektar) und - als unkörperliches Wirtschaftsgut - ein "Milchkontingent" gehört.
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